Arbeitszeiterfassung

Auf einen Blick: Arbeitszeiterfassung

Laut §3 des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG) müssen ArbeitgeberInnen die geleistete Arbeitszeit Ihrer ArbeitnehmerInnen erfassen. So wird vom Bundesministerium festgelegt, dass alle Informationen, die benötigt werden, um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und der täglichen bzw. wöchentlichen Ruhezeiten gewährleisten zu können, erfasst werden müssen.

Die Arbeitszeiterfassung verfolgt das Ziel, den Schutz der ArbeitnehmerInnen zu gewährleisten. Das wird möglich durch:

  • Das zuverlässige Erfassen geleisteter Mehrarbeit
  • Die vereinfachte Einhaltung von Pausen und Ruhezeiten

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